Zusammenfassung: Der Autor repliziert auf eine Entscheidungsanmerkung von Huber, der Kritik an der Rechtsansicht des OGH, wonach die gewerberechtliche Anmeldung bei reglementierten Gewerben kein tauglicher Ersatz für den Gewerberegisterauszug sei und die Personenidentität zwischen dem handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen GmbH und dem Geschäftsführer der von der Ehegattin des Geschäftsführers gegründeten GmbH die Ausscheidung wegen fehlender beruflicher Zuverlässigkeit und Eignung rechtfertige, übte.