Zusammenfassung: Eine rechtswidrige Zuschlagsentscheidung kann nur bei Vorliegen eines potentiell zuschlagsfähigen Angebots einen Schaden begründen.
Rechtsgrundlagen: § 163 Abs 1 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Eine rechtswidrige Zuschlagsentscheidung kann nur bei Vorliegen eines potentiell zuschlagsfähigen Angebots einen Schaden begründen.
Rechtsgrundlagen: § 163 Abs 1 BVergG 2002
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