Zusammenfassung: Nach der Zurückweisung des Nachprüfungsantrags wegen der Überschreitung der Präklusivfrist des § 169 BVergG kann auch ein Feststellungsantrag nicht mehr geltend gemacht werden.
Rechtsgrundlagen: § 162 Abs 2 BVergG 2002; § 162 Abs 3 BVergG 2002; § 168 Abs 3 BVergG 2002; § 169 BVergG 2002