Zusammenfassung: Die Flughafen Wien AG stellt eine mehrheitlich private Auftraggeberin und durch die Genehmigung eines Zivilflugplatzes eine Sektorenauftraggeberin dar, deren Auftragsvergaben der Vergabekontrollkompetenz des Bundesvergabeamts untergeordnet sind. Für das Bundesvergabeamt besteht keine Bindung an den EV-Antrag und die darin beantragten Sicherungsmaßnahmen; ein amtswegiger Zuspruch weniger Sicherungsmaßnahmen ist daher zulässig.