§ 107 Abs 3 stmk VergabeG 1998
Der VwGH bestimmt den maßgeblichen Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Nachprüfungsantrags und legt das Tatbestandsmerkmal ab Kenntnis des Zuschlags in § 107 Abs 3 stmk VergabeG 1998 aus.
§ 107 Abs 3 stmk VergabeG 1998
Der VwGH bestimmt den maßgeblichen Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Nachprüfungsantrags und legt das Tatbestandsmerkmal ab Kenntnis des Zuschlags in § 107 Abs 3 stmk VergabeG 1998 aus.