§ 69 Abs 1 BVergG 2002; § 69 Abs 2 BVergG 2002; Art 19 Abs 2 RL 93/37/EWG
Die Eignungsprüfung von Alternativangeboten setzt die Festlegung von Mindestanforderungen voraus. Die Ersichtlichmachung des Leistungszwecks in den Ausschreibungsbedingungen kann nicht als Festlegung von Mindestanforderungen qualifiziert werden.