Zusammenfassung: Die Aufforderung des Auftraggebers zur Legung eines Last and best offers kann nicht durch die behauptete Bindungswirkung eines früheren Angebots unterlaufen werden. Sie ist als sonstige Festlegung des Auftraggebers zu behandeln und unterliegt einer gesonderten Anfechtbarkeit.
Rechtsgrundlagen: § 20 Z 13 lit a sublit dd BVergG 2002; § 162 Abs 2 BVergG 2002