Zusammenfassung: Der Bieter muss Gelegenheit erhalten, zu allfälligen Angebotsmängeln in einem kontradiktorischen Verfahren Stellung zu beziehen.
Rechtsgrundlagen: § 94 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Der Bieter muss Gelegenheit erhalten, zu allfälligen Angebotsmängeln in einem kontradiktorischen Verfahren Stellung zu beziehen.
Rechtsgrundlagen: § 94 BVergG 2002
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