Zusammenfassung: In dem Beitrag wird ein Erkenntnis des VfGH besprochen, in der dieser darlegte. dass sich durch die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung im eigenen Namen für die Neuerrichtung des Stadions Klagenfurt der Auftraggeberstatus der Stadtgemeinde Klagenfurt ergebe. Daraus folge die Zuständigkeit des UVS Kärnten.
Rechtsgrundlagen: § 20 Z 4 BVergG 2002; § 135 Abs 2 BVergG 2002; Art 14b B-VG