Zusammenfassung: Die Richtigstellung der Ausschreibungsbedingungen nach deren Anfechtung begründet das Obsiegen des Nachprüfungswerbers. Das BVA trifft bezüglich des Kostenersatzanspruches und somit auch über das Vorliegen eines (teilweisen) materiellen Obsiegens eine Entscheidungspflicht.
Rechtsgrundlagen: § 177 Abs 5 BVergG 2002; § 74 Abs 2 AVG 1991