Zusammenfassung: Die im konkreten Fall fehlende Auswirkung eines Angebotsmangels steht der Bejahung der Unbehebbarkeit nicht entgegen.
Rechtsgrundlagen: § 98 Z 8 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Die im konkreten Fall fehlende Auswirkung eines Angebotsmangels steht der Bejahung der Unbehebbarkeit nicht entgegen.
Rechtsgrundlagen: § 98 Z 8 BVergG 2002
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