Zusammenfassung: Eine nochmalige Aufforderung zur Mängelbehebung nach der unterlassenen Behebung eines unvollständigen Angebots ist nicht erforderlich.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 BVergG 2002
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Eine nochmalige Aufforderung zur Mängelbehebung nach der unterlassenen Behebung eines unvollständigen Angebots ist nicht erforderlich.
Rechtsgrundlagen: § 21 Abs 1 BVergG 2002
Schlagwörter: