Zusammenfassung: Die unterlassene Geltendmachung von Angebotsausscheidensgründen durch den Auftraggeber nimmt dem Nachprüfungswerber die Antragslegitimation. Aufgrund der bestehenden Akzessorietät gilt dies auch für einen Teilnahmeantrag, dessen Konversion in einen Nachprüfungsantrag nicht zulässig ist.
Rechtsgrundlagen: § 165 Abs 2 BVergG 2002