Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG ; § 162 BVergG 2002; § 163 BVergG 2002; § 1175 ABGB
Die im nationalen Recht normierte Maßgeblichkeit der Willensbildungs- und Vertretungsbestimmungen für Gelegenheitsgesellschaften bei der Geltendmachung eines Nachprüfungsantrags durch eine Bietergemeinschaft steht mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang.