§ 20 BVergG
Die Ergänzung der Ausschreibungskonditionen um das Erfordernis der Angabe eines Mindestumsatzes hat keinen Neubeginn, sondern nur eine Verlängerung der Angebotsfrist zur Folge.
VwGH 29.05.2005, 2000/04/0180
§ 20 BVergG
Die Ergänzung der Ausschreibungskonditionen um das Erfordernis der Angabe eines Mindestumsatzes hat keinen Neubeginn, sondern nur eine Verlängerung der Angebotsfrist zur Folge.
VwGH 29.05.2005, 2000/04/0180