Zusammenfassung: Die Nichterbringung der im Sinne der Ausschreibungsunterlagen geforderten Eignungsnachweise rechtfertigt die Ausscheidung des Angebots der Bietergemeinschaft.
Rechtsgrundlagen: § 57 BVergG 2002; § 98 BVergG 2002
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Zusammenfassung: Die Nichterbringung der im Sinne der Ausschreibungsunterlagen geforderten Eignungsnachweise rechtfertigt die Ausscheidung des Angebots der Bietergemeinschaft.
Rechtsgrundlagen: § 57 BVergG 2002; § 98 BVergG 2002
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