Zusammenfassung: Auch in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung kann die Nichtigerklärung einzelner Regelungen der Angebotsunterlagen zulässigerweise beantragt werden. Die Ausschließung bestimmter technischer Lösungsmöglichkeiten in den Angebotsunterlagen muss sachlich gerechtfertigt werden können.