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ZVB - Leitsatzkartei

VergaberechtZVB-LSK 2004/84ZVB-LSK 2004, 346 Heft 12 v. 1.12.2004

§ 53a BVergG 1997

Der Bieter hat das Recht die Zuschlagsentscheidung noch vor der tatsächlichen Zuschlagserteilung durch das Bundesvergabeamt überprüfen zu lassen. Dazu ist zwingend vorgesehen, dass dem Bieter nachdem ihm die Auskunft über die Entscheidung erteilt wurde, eine Stillhaltefrist von drei Tagen gewährte wird. Erfolgt die Auskunftserteilung durch den Auftraggeber zu spät, muss auch die Stillhaltefrist verlängert werden.

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