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ZVB - Leitsatzkartei

VergaberechtZVB-LSK 2004/67ZVB-LSK 2004, 345 Heft 12 v. 1.12.2004

Zusammenfassung: Gemäß § 64 des Bundesvergabegesetzes kann ein Sachverständiger zum verfahren herangezogen werden. Der externe Sachverständige muss gegenüber den Bietern unabhängig und unbefangen sein. Sein Verhältnis zum Auftraggeber ist nicht relevant.

Rechtsgrundlagen: § 64 BVergG 2002

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