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Entscheidung - BVA, 09.04.2003, 15N-16/03-17

VergaberechtZVB-LSK 2003/92ZVB-LSK 2003, 232 Heft 9 v. 1.9.2003

Zusammenfassung: Der Gebührenersatzanspruch ist ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch und muss bei ordentlichem Gericht geltend gemacht werden. Das BVA hat hier keine Zuständigkeit.

Rechtsgrundlagen: § 83 Abs 1 Z 8 BVergG 2002; § 98 Z 8 BVergG 2002; § 177 Abs 5 BVergG 2002

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