Art. 68 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation Europäische Gemeinschaft Tschechische Republik
Das Europaabkommen zwischen der EG und der Tschechischen Republick verfügt, dass die Öffnung des Beschaffungswesens für tschechische Unternehmer in Bezug auf Dienstleistungsaufträge konform mit Durchführungsbeschlüssen des Assoziationsrates gehen soll.