§ 107 Abs 4 Z 2 Stmk VergG; § 115 Z 2 BVergG 1997; § 166 Abs 1 Z 2 BVergG 2002
Im Falle eines Antrages auf ein Nachprüfungsverfahren nach dem Zuschlag, ist dieser ausschließlich an den Auftraggeber zu richten. Auch ein etwaiger Schadenersatz richtet sich nur an diesen. Anderfalls ist so ein Antrag unzulässig und abzuweisen. Der Abgabeort wird mangels Nennung einer Person nicht zum Auutraggeber.