§ 886 ABGB
Wird nur ein Teil des Anbots firmenmäßig gefertigt, so muss man dieses Anbot ausscheiden, da es kein rechtswirksames Anbot des Anbotstellers darstellt.
OGH 02.07.2002, 4 Ob 154/02d
§ 886 ABGB
Wird nur ein Teil des Anbots firmenmäßig gefertigt, so muss man dieses Anbot ausscheiden, da es kein rechtswirksames Anbot des Anbotstellers darstellt.
OGH 02.07.2002, 4 Ob 154/02d