Zusammenfassung: § 177 BVergG 2002 regelt die Gebühren und die Einhebung derer. Sie werden nun pauschaliert eingehoben und müssen laut einer Stellungsnahme des Finanzministers bei der Antragstellung beglichen werden. Ansonsten ist der Antrag unzulässig.
Rechtsgrundlagen: § 177 BVergG 2002; § 166 BVergG 2002; §14 TP 6 GebG