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Wenn die Kassa zweimal klingelt...

VergaberechtMR Dr. Sachs, Michael, Vorsitzender des BundesvergabeamtesZVB 2003/14ZVB 2003, 38 - 39 Heft 2 v. 1.2.2003

Zusammenfassung: § 177 BVergG 2002 regelt die Gebühren und die Einhebung derer. Sie werden nun pauschaliert eingehoben und müssen laut einer Stellungsnahme des Finanzministers bei der Antragstellung beglichen werden. Ansonsten ist der Antrag unzulässig.

Rechtsgrundlagen: § 177 BVergG 2002; § 166 BVergG 2002; §14 TP 6 GebG

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