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Tätigkeit der Bestattung Wien GmbH im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art?

VergaberechtMag. Nussgruber, Sonja, Leiterin der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates in Wien (Glossar)ZVB 2003/97ZVB 2003, 282 - 285 Heft 10 v. 1.10.2003

§ 33 WVRG 2003; § 12 WLVergG 1995; Art. 1 lit b Unterabsatz 2 RL 93/36/EWG

Der EuGH befand, dass das Leichen- und Bestattungswesen eine Aufgabe im Interesse der Allgemeinheit ist. Um festzustellen ob dies Aufgaben gewerblicher oder nichtgewerblicher Art sind, sind daher alle faktischen, legistischen und sonstige Gründe zu beachten, die die Tätigkeit der Bestattung Wien GmbH vorgeben.

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