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Verstöße gegen Formerfordernisse beim Angebot kein zwingender Ausscheidungsgrund

VergaberechtPachner, Franz, Leiter des Bereichs Historische Objekte und einer ua für Vergabeberatung zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Glossar)ZVB 2003/95ZVB 2003, 277 - 279 Heft 10 v. 1.10.2003

Zusammenfassung: Unvollständige Angebote sind dann ein Ausscheidungsgrund wenn sie unbehebbare Mängel sind, oder behebbare, die nicht behoben wurden. Wobei bei behebbaren dem Bieter die Möglichkeit gegeben werden muss den Mangel zu behheben. Bei Datenträgeraustausch ist das Fehlen des Lang-Leistungssverzeichnisses nicht ein zwingender Ausscheidungsgrund.

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