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Gesamt- oder Teilvergabe, Befugnisse in der Bietergemeinschaft, Voraussetzungen für das nicht offene Verfahren

VergaberechtMag. Alexander Latzenhofer, Stv Leiter der mit der Geschäftsführung von BVA und BVKK betrauten Abteilung des BWMAZVB 2002/40ZVB 2002, 101 - 103 Heft 4 v. 1.4.2002

Zusammenfassung: Nach dieser Entscheidung des BVA darf ein Auftraggeber nur dann zusammengehörige Leistungen getrennt ausschreiben, wenn er die für Durchführung des Vergabeverfahrens notwendigen Ressourcen hat. In einer Bietergemeinschaft muss jeder Bieter über die für die Leistung notwendige Gewerbeberechtigung verfügen. Die Vergabe in einem nicht offenen Verfahren kann nur dann in diesem Verfahren stattfinden, wenn besondere Umstände vorliegen.

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