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Willkürliche Verhinderung der Zuschlagserteilung durch Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens?

VergaberechtRAA Markus Öhlinger LLMZVB 2002/53ZVB 2002, 126 - 127 Heft 4 v. 1.4.2002

Zusammenfassung: Wird ein Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor der B-VKK gestellt, löst das eine vierwöchige Sperrfrist aus, während der ein Zuschlag nicht erteilt werden darf. Ist schon ein Nachprüfungsverfahren vor dem BVA anhängig, kann durch die Antragstellung bei der B-VKK ein sonst schon möglicher Zuschlag durch den Auftraggeber verhindert werden.

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