Zusammenfassung: Dieser Aufsatz bespricht die Änderungen, die das BVA durch das BVergG 2002 erfahren hat. Nach Ansicht des neuen BVA existiert das alte BVA nicht mehr. Damit ist das neue BVA für alle noch anhängigen Verfahren zuständig.
Rechtsgrundlagen: § 188 BVergG 2002; § 153 BVergG 2002; § 115 Abs 5 Z 4 BVergG 1997