Zusammenfassung: Mit dem BVergG 2002 hat der Auftraggeber erstmals die Möglichkeit die zu vergebende Leistung funktional zu beschreiben. Es obliegt dabei den Bietern, ihre Angebote so zu planen, dass sie den Funktionsanforderungen des Auftraggebers entsprechen. Im Beitrag werden die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen zur funktionalen Ausschreibung behandelt.