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Die funktionale Ausschreibung nach dem BVergG 2002

VergaberechtDr. Oliver Sturm, Leiter der Rechtsabteilung der Autobahnen- und Schnellstrassen- Finanzierungs AGZVB 2002/121ZVB 2002, 336 - 343 Heft 12 v. 1.12.2002

Zusammenfassung: Mit dem BVergG 2002 hat der Auftraggeber erstmals die Möglichkeit die zu vergebende Leistung funktional zu beschreiben. Es obliegt dabei den Bietern, ihre Angebote so zu planen, dass sie den Funktionsanforderungen des Auftraggebers entsprechen. Im Beitrag werden die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen zur funktionalen Ausschreibung behandelt.

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