Zusammenfassung: Der Auftraggeber hat in seiner Ausschreibung gefordert, dass das angebotene System schon nach Österreich geliefert wurde. Damit konnten Unternehmer, die in erster Linie außerhalb von Österreich tätig waren, ihre Produkte in dem betreffenden Vergabeverfahren nicht anbieten. Sie hatten nur ausländische Referenzverwendungen vorzuweisen. Das BVA hat ausgesprochen, dass dieses Ausschreibungserfordernis eine Maßnahme gleicher Wirkung iSd Art 28 EGV darstellt und damit die Warenverkehrsfreiheit verletzt.