Zusammenfassung: Der Beitrag widmet sich der Stillhaltefrist im Vergaberecht, insbesondere der Frage, wann die Stillhaltefrist beginnt. Die Autoren erörtern zur Darstellung der Rechtsfrage eine Entscheidung des Bundesvergabeamtes aus dem Jahr 2001. In dieser kommt das Bundesvergabeamt zu dem Schluss, dass die Stillhaltefrist erst mit Kenntnis der Zuschlagsentscheidung durch den Bieter zu laufen beginnt. In diesem Sinne sei die Stillhaltefrist funktionelle gesehen eine Rechtsmittelfrist.