ArbVG § 2 Abs 2 Z 3
ABGB § 1152
Ist es der Zweck einer Übergangsversorgung, den Arbeitnehmern (AN) nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des zu erwartenden Einkommensverlustes eine Überbrückung in Form einer Mindestsicherung bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters zu bieten, wenn andere Einkommensquellen diese Mindestsicherung nicht garantieren, liegt in der Verringerung dieser Übergangsversorgungsleistungen um die Arbeitslosenunterstützung keine unzulässige Einrechnung von Leistungen Dritter.

