ABGB: §§ 914, 915
Die Auslegung einer Vereinbarung über eine (wertgesicherte) Betriebspension hat sich am Zweck dieser Regelung, dem Begünstigten einen gehobenen Lebensstandard für die gesamte Dauer des Ruhestandes zu sichern, zu orientieren.
ABGB: §§ 914, 915
Die Auslegung einer Vereinbarung über eine (wertgesicherte) Betriebspension hat sich am Zweck dieser Regelung, dem Begünstigten einen gehobenen Lebensstandard für die gesamte Dauer des Ruhestandes zu sichern, zu orientieren.
