GSVG idF StrukturanpassungsG BGBl 1995/297: § 131 Abs 2
Folgeprovisionen eines Versicherungsmaklers aus in seiner aktiven Zeit abgeschlossenen Verträgen führen nicht zum Wegfall des Anspruchs auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, da sie kein Erwerbseinkommen iSd § 131 GSVG darstellen.

