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Aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab 57

Judikatur SpezialMag. Barbara Födermayrzuvo 2007/33zuvo 2007, 45 Heft 2 v. 22.8.2007

Nach § 255 Abs 4 ASVG (für Angestellte vgl § 273 Abs 2 ASVG) gilt als invalid der (die)Versicherte, der (die) das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Eingeführt wurde § 255 Abs 4 mit dem SVÄG 2000, BGBl I 2000/43. Im GSVG und BSVG gibt es entsprechende Parallelbestimmungen.

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