Über lange Strecken der Entwicklungspfade in der Pensionsversicherung (PV) war die Weiterversicherung nach § 17 ASVG die einzig denkbare Form, außerhalb der erwerbszentrierten PV in das Schutznetz dieses Versicherungszweiges einzusteigen. Die enge Anbindung an ein Pflichtversicherungsverhältnis sowie die Ersatzfunktion dieser Selbstversicherung (keine Weiterversicherung neben einer Pflichtversicherung) bestätigen diese enge Verknüpfung mit einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit.

