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Neuregelung der Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen nach der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2007

AktuellesDr. Edeltraud Lachmayerzuvo 2007/2zuvo 2007, 2 Heft 1 v. 22.5.2007

VfGH G 48/06 vom 6. 10. 2006

Mit seinem Erkenntnis G 48/06 vom 6. 10. 2006 hat der Verfassungsgerichtshof § 14 Abs 5 EStG sowie § 14 Abs 7 Z 7 EStG, die die Wertpapierdeckung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen regelten, wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot aufgehoben. Der Grund für die Aufhebung lag darin, dass die Wertpapiere, die die Ansprüche der Arbeitnehmer besichern sollten, zwar nicht veräußert, aber verpfändet werden konnten, und damit die Sicherung der Ansprüche nicht in ausreichendem Ausmaß gewährleistet war. Dadurch fehlte es aber an der sachlichen Rechtfertigung für die Bestimmung, da der VfGH keinen Grund darin sah, Sozialkapitalrückstellungen mit einer Wertpapierdeckungspflicht zu belegen, andere Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten aber nicht, wenn die Wertpapierdeckung für die Besicherung der Gläubigeransprüche weder gedacht noch geeignet ist. Die Belebung des Kapitalmarktes, die ebenfalls ein Grund für die Einführung der Wertpapierdeckung gewesen war, wurde nicht als sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung der Rückstellungen anerkannt. Gleichzeitig hat der VfGH jedoch ausgesprochen, dass die Bestimmungen über die Wertpapierdeckung dann unbedenklich sein können, wenn es zu einer Verknüpfung der Wertpapierdeckung mit Ansprüchen der Arbeitnehmer kommt, sodass durch die Wertpapierdeckung eine sinnvolle Absicherung der künftigen Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers erfolgt.

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