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UVS Oberösterreich 16.5.2013, VwSen-531252

Ausgewählte UVS-Entscheidungen BundesrechtGewerberechtZUV aktuell 2013/93ZUV aktuell 2013, 117 Heft 3 v. 1.10.2013

Normen: § 356 Abs 1 GewO

Schlagwörter:

mündliche Verhandlung; Kundmachung; Hausanschlag; unmittelbar benachbarte Häuser;

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