§ 46 VwGG; § 71 AVG
Im gegenständlichen Fall hatte der VwGH zu beurteilen, ob dem berufskundigen Parteienvertreter des Beschwerdeführers, der einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hatte, ein Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist anzulasten ist. Das Höchstgericht traf dabei Feststellungen zum in diesem Fall anwendbaren erhöhten Sorgfaltsmaßstab.

