§ 84 StVO
In der vorliegenden Entscheidung führte der UVS Oberösterreich überzeugend aus, warum das Abstellen eines Sattelanhängers mit Werbeaufschrift als bewilligungspflichtige Werbung iSd § 84 StVO zu qualifizieren war. Er legte außerdem dar, ob der entsprechende Strafbescheid an den Zulassungsbesitzer oder den Unternehmer, für den geworben wurde, zu richten ist.

