Zusammenfassung: Im gegenständlichen Verfahren traf der UVS Salzburg Feststellungen zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von Bauherr, Bauführer und Bauausführendem.
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 1 Z 9 Sbg BauPolG
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Zusammenfassung: Im gegenständlichen Verfahren traf der UVS Salzburg Feststellungen zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von Bauherr, Bauführer und Bauausführendem.
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 1 Z 9 Sbg BauPolG
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