Zusammenfassung: Im Verfahren vor dem UVS versuchte der Beschuldigte mit dem Verweis auf die Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Strafgericht die Unzulässigkeit der Beschlagnahme zu argumentieren bzw. den Verdacht nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG zu entkräften.
Rechtsgrundlagen: § 52 Abs 1 Z 1 GSpG

