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UVS Salzburg 28.2.2011, 5/14029/29-2011th

GlücksspielrechtJudikaturZUV aktuell 2012/64ZUV aktuell 2012, 69 Heft 2 v. 1.6.2012

Zusammenfassung: Im Verfahren vor dem UVS versuchte der Beschuldigte mit dem Verweis auf die Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Strafgericht die Unzulässigkeit der Beschlagnahme zu argumentieren bzw. den Verdacht nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG zu entkräften.

Rechtsgrundlagen: § 52 Abs 1 Z 1 GSpG

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