Zusammenfassung: In einer Lenkeranfrage nach § 103 KFG, die an eine Personengesellschaft zugestellt wurde, war die Rechtsform nicht korrekt angeführt. Der UVS hatte zu entscheiden, ob der Strafausspruch gegenüber dem Gesellschafter zu Recht erfolgt ist.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG; § 9 Abs 1 VStG

