Zusammenfassung: Der UVS Salzburg hatte zu beurteilen, ob die Verhängung einer Geldstrafe von 2.000 bei wiederholten Verstößen gegen § 14 Abs 4 TabakG im vorliegenden Fall angemessen war. Vom Beschuldigten wurde eingewendet, dass es zu keiner Beeinträchtigung von anwesenden Nichtrauchern gekommen war.
Rechtsgrundlagen: § 14 Abs 4 TabakG; § 5 Abs 1 VStG

