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UVS Salzburg 6.4.2011, 5/14087/2-2011th

VerwaltungsrechtJudikaturZUV aktuell 2012/75ZUV aktuell 2012, 73 Heft 2 v. 1.6.2012

Zusammenfassung: Der UVS Salzburg hatte zu beurteilen, ob die Verhängung einer Geldstrafe von 2.000 bei wiederholten Verstößen gegen § 14 Abs 4 TabakG im vorliegenden Fall angemessen war. Vom Beschuldigten wurde eingewendet, dass es zu keiner Beeinträchtigung von anwesenden Nichtrauchern gekommen war.

Rechtsgrundlagen: § 14 Abs 4 TabakG; § 5 Abs 1 VStG

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