Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung hatte sich der UVS der Frage zuzuwenden, ob eine Lenkerauskunft klar und vollständig erteilt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG
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Zusammenfassung: Auf dem Weg zu seiner Entscheidung hatte sich der UVS der Frage zuzuwenden, ob eine Lenkerauskunft klar und vollständig erteilt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 103 Abs 2 KFG
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