§ 16 ZustellG
Mit seiner Entscheidung wendet sich das erkennende Gericht der Beweiskraft des Zustellnachweises als öffentliche Urkunde in Hinblick auf die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit und der rechtmäßigen Berufung im Mehrparteienverfahren zu.
VwGH 27.4.2011, 2011/08/0019

