Zusammenfassung: In Hinblick auf die Nichteinhaltung von Bescheidauflagen hatte sich der UVS aufgrund der Nichtverbindlicherklärung von baupolizeilichen Auflagen im Genehmigungsbescheid mit einer vermeintlichen Doppelbestrafung auseinanderzusetzen.
Rechtsgrundlagen: § 367 Z 25 GewO

