Zusammenfassung: Im Rahmen vorliegender Entscheidung hatte sich die erkennende Instanz mit der Unzumutbarkeit von Hundegebell in einem Mehrparteienhaus sowie der Konkretisierung der Belästigung zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 LSG Stmk; § 1 Abs 1 LSG Stmk; § 44a VStG

