Zusammenfassung: Die erkennende Instanz hatte sich auf dem Weg zu seiner Entscheidungsfindung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Verbot des Internetvertriebs von Kontaktlinsenprodukten nach ungarischem Recht, das dafür ein mindestens 18 m² großes Geschäftslokal vorschreibt, zulässig ist.
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